500 EUR Steuerfreiheit pro Mitarbeiter*in für BGM-Maßnahmen
Nach § 3 Nr. 34 EStG sollen Maßnahmen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Beschäftigtem steuerfrei bleiben. Damit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die betriebliche Gesundheitsförderung zu stärken. Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeit- gebers an seine Arbeitnehmer, die diese für externe Maßnahmen auf- wenden. Durch die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 34 EStG) sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen an- bieten. Hierunter fallen Leistungen, die im Leitfaden „Gemeinsame Hand- lungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Um- setzung von § 20 Abs. 1 SGB V und § 20a SGB V“ für die Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung aufgeführt sind. Zu den dort genannten Handlungsfeldern gehört die Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz und eine gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung.
Quelle BKK Service 2/2009